Landschaftsplanung
FFH-Verträglichkeitsprüfungen
Nach Art. 6 FFH-RL bzw. § 34 BNatSchG ist die Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten vorgeschrieben, sofern diese die festgelegten Erhaltungsziele von „Natura 2000“-Gebieten beeinträchtigen können. Für Pläne und Projekte ist hierbei in einer FFH-Vorprüfung zunächst abzuschätzen, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines benachbarten „Natura 2000“-Gebietes kommen kann. Können hierbei erhebliche Beeinträchtigungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 ff. BNatSchG durchzuführen.